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„Deutscher Verband für Tankinnenreinigung e.V.“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr - Der Verein führt den Namen:
Deutscher Verband für Tankinnenreinigung (DVTI).
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz "e.V.". Im folgenden wird er kurz DVTI genannt. - Der Sitz des DVTI ist Köln.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck - Zweck des DVTI ist die Wahrnehmung folgender
Aufgaben:
Der DVTI übernimmt für die Mitglieder die Vertretung ihrer Interessen als
Betreiber von stationären Tankinnenreinigungsanlagen für Transportgefäße.
Der DVTI versteht sich als Partner der verladenden Wirtschaft.
Der DVTI hat sich für die Tankinnenreinigung die Sicherung und
Weiterentwicklung von Sicherheit, Gesundheit, Umwelt und Qualität zum Ziel
gesetzt. Der DVTI wird den Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern
fördern.
Der DVTI wird einheitliche Reinigungsbescheinigung erarbeiten und für
anerkannte Tankinnenreinigungsanlagen gemäß der vom DVTI noch
aufzustellenden Vergabekriterien entgeltlich zur Verfügung stellen. - Ziel des DVTI ist es, auch international
Gewicht zu erreichen. Hierzu kann er internationalen Interessenvertretungen
beitreten.
- Der DVTI kann sich weitere Ziele im Rahmen der
laufenden Verbandsarbeit setzen.
- Der DVTI verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke. Die Mittel des Vereines einschließlich etwaiger Überschüsse dürfen
nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden. Der DVTI
darf niemanden durch Zuwendungen in unverhältnismäßiger Höhe, sei es für
satzungsgemäße oder satzungsfremde Zwecke, begünstigen.
Aufwandsentschädigungen o.ä. dürfen an Dritte im Rahmen der
wirtschaftlichen Möglichkeiten des DVTI für die Verwirklichung der
Satzungszwecke gezahlt werden.
§ 3 Mitgliedschaft - Mitglieder des DVTI können natürliche oder
juristische Personen werden, die folgende Kriterien erfüllen:
a) Betrieb mindestens einer stationären Tankinnenreinigungsanlage für
Transportgefäße auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch ein
Unternehmen mit deutschem Firmensitz,
b) die Anlage verfügt über eine behördlich vorgeschriebene
Betriebsgenehmigung,
c) der Betreiber der Anlage ist nicht aufgrund des Anlagenbetriebes in den
letzten drei Jahren rechtskräftig wegen der vorsätzlichen Begehung einer
Umweltstraftat verurteilt worden. - Die Anmeldung zu dem DVTI erfolgt durch
schriftlichen Antrag auf Aufnahme als Mitglied und Anerkennung der Satzung
gegenüber dem Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so entscheidet
über einen Einspruch gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages die
Mitgliederversammlung. Der Einspruch ist binnen eines Monates nach der
Kenntnis von der ablehnenden Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei
dem DVTI einzulegen.
- Jedes Mitglied ist gehalten, am
Verbandsgeschehen teilzunehmen, insbesondere zur Mitgliederversammlung zu
erscheinen oder einen Vertreter zu entsenden.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die
Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß und pünktlich zu zahlen.
- Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt, der unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum
Jahresende schriftlich
gegenüber dem Vorstand zu erklären ist;
b) durch Ausschluß (siehe § 9 der Satzung);
c) durch Tod oder Liquidation. - Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht
die Verpflichtung zur Zahlung der Umlagen für das laufende Geschäftsjahr.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt
jeder Anspruch des ausgeschiedenen Mitglieds auf das Vereinsvermögen,
insbesondere auf Auszahlung oder Rückzahlung von Umlagen oder Einlagen
irgendwelcher Art.
§ 4 Finanzierung - Der DVTI erhebt zur Deckung der anfallenden
Kosten im Rahmen seiner Aufgaben gemäß § 2 dieser Satzung eine regelmäßig
zu zahlende Umlage bei den Mitgliedern. Jedes Mitglied zahlt weiter einen
Aufnahmebeitrag. Über die Höhe des Aufnahmebeitrages und über die Struktur
und Höhe der Umlage beschließt die Mitgliederversammlung. Bis zu dem
Zeitpunkt, in dem die Mitgliederversammlung über eine Veränderung der
bisher beschlossenen Aufnahmebeiträge und die Struktur und Höhe der Umlage
Beschluß faßt, bleibt der bisherige Beschluß der Mitglieder über die Höhe
des Aufnahmebeitrages und die Umlage unberührt.
- Die Reinigungsbescheinigungen werden gegen ein
Entgelt an die nach den Vergabekriterien berechtigten Mitglieder
herausgegeben.
- Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres ist ein
Haushaltsentwurf zu erstellen. Der Vorsitzende ist berechtigt, bevor die
Mitgliederversammlung den Haushaltsentwurf genehmigt hat, Verfügungen im
Rahmen der Etatansätze des Vorjahres zu treffen.
- Nach Ende eines jeden Geschäftsjahres ist ein
Jahresabschluß zu erstellen. Dieser wird von den Rechnungsprüfern geprüft.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder - Die Mitglieder werden durch den DVTI in den
durch § 2 der Satzung beschriebenen Aufgaben beraten und unterstützt.
- Die Mitglieder verpflichten sich, die Satzung
und die gemäß Satzung ergangenen Beschlüsse zu befolgen und am
Verbandsgeschehen teilzunehmen.
§ 6 Organe des DVTI
Organe des DVTI sind:
a) die Mitgliederversammlung (§ 7); b) der Vorstand (§ 8).
§ 7 Mitgliederversammlung - Die Mitgliederversammlung ist für folgende
Aufgaben zuständig:
a) Wahl des Vorstandes bestehend aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten
Vorsitzenden, dem Kassenwart und gegebenenfalls der beiden Beisitzer;
b) Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Prüfungsberichtes der
Rechnungsprüfer;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Wahl zweier Rechnungsprüfer;
e) Genehmigung des Haushaltsentwurfs;
f) Entscheidung über Einsprüche gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen
sowie
Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluß von Mitgliedern;
g) Entscheidung über Satzungsänderungen;
h) Beitritt zu überregionalen Verbänden;
i) Entscheidung über die Auflösung des DVTI;
j) Beschlussfassungen über die Höhe von Aufnahmebeiträgen und die
regelmäßige Umlage (§
4, Ziff.1 der Satzung);
k) Definition weiterer Verbandsziele;.
l) Entscheidung über die Änderung des Verbandszweckes. - Die Mitgliederversammlung wählt die einzelnen Mitglieder
des Vorstandes jeweils für die Dauer von drei Jahren.
- Die Mitgliederversammlung wählt die
Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand angehören noch von einem Mitglied
gestellt werden dürfen, welches bereits ein Vorstandsmitglied stellt, für
die Dauer von zwei Jahren, wobei ausnahmsweise der erste von der
Gründungsversammlung gewählte Rechnungsprüfer nur für ein Jahr gewählt
wird. Die Amtszeit des jeweils neu gewählten Amtsträgers beginnt mit dem
Tag, in der die Neuwahl erfolgt ist und endet nach Ablauf der in der
Satzung vorgesehenen Amtszeit. Eine Wiederwahl ist für die Dauer von zwei
Jahren nicht zulässig. Die Rechnungsprüfer sind ehrenamtlich tätig.
Aufwandsentschädigungen für z.B. Fahrtkosten o.ä. können gezahlt werden.
- Ist die persönliche Qualifikation des
Amtsträgers entfallen, endet die Amtszeit des vorzeitig ausscheidenden
Amtsträgers mit dem Zeitpunkt des Wegfalls der persönlichen Qualifikation.
Der Vorstand befindet verbindlich darüber, ob die persönliche
Qualifikation entfallen ist. Die Ersatzwahl für ausscheidende Amtsträger
kann gegebenenfalls im Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens erfolgen (§
7, Ziff. 14 der Satzung).
- In den ersten sechs Monaten eines jeden
Geschäftsjahres soll eine ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten
werden.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können
nach Bedarf vom Vorstand oder in dringenden Fällen vom Vorsitzenden
einberufen werden. Darüber hinaus finden sie statt, wenn ein Drittel der
Verbandsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
- Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand
schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung, aus der die Gegenstände der
Beschlußfassung ersichtlich sind, einzuberufen. Die Einladungen an die
Mitglieder sollen mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin
mindestens per e-mail erfolgen. Sie gelten dann als zugestellt, wenn sie
an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes gerichtet sind. Bei
außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Ladungsfrist bis auf
drei Tage vom Vorstand abgekürzt werden. Jedes Mitglied kann bis eine
Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung
der Tagesordnung verlangen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig,
wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Die Mitglieder, die juristische Personen sind,
werden durch ihr vertretungsberechtigtes Organ oder einen schriftlich
Bevollmächtigten vertreten.
- Kommt eine beschlußfähige Versammlung nicht
zustande, so ist eine zweite mit unveränderter Tagesordnung innerhalb von
vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen
Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist in der neuen Einladung
hinzuweisen.
- Die Beschlußfassung erfolgt grundsätzlich durch
einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 75 % der
abgegebenen Stimmen erforderlich. Für die Auflösung des DVTI ist eine
Mehrheit von 75% aller Mitglieder und für die Änderung des Verbandszweckes
die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht
erschienener Mitglieder ist in den beiden letztgenannten Fällen
schriftlich einzuholen. Redaktionelle Änderungen der Satzung, die durch
das Registergericht gefordert werden, können vom Vorstand beschlossen
werden.
- Die Versammlungsleitung obliegt dem ersten
Vorsitzenden. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die dort
gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, welches von dem
Versammlungsleiter und dem Protokollführer, der zu Beginn der Versammlung
zu bestimmen ist, zu unterschreiben ist. In dem Protokoll sind das Datum
der Mitgliederversammlung, die Namen des Versammlungsleiters und des
Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Feststellung
über die ordnungsgemäße Ladung und Beschlußfähigkeit, die Tagesordnung,
die gestellten Anträge, die Art der Abstimmungen und die
Abstimmungsergebnisse sowie die gefaßten Beschlüsse - wörtlich -
aufzunehmen. Das Protokoll wird allen Mitgliedern binnen vier Wochen
mindestens per e-mail nach Abhaltung der Mitgliederversammlung übersandt.
Es gilt dann als zugestellt, wenn es an die letzte bekannte Adresse des
Mitgliedes gerichtet ist. Klagen gegen die gefaßten Beschlüsse sind binnen
drei Monaten (Ausschlußfrist) seit Abhaltung der Versammlung bei dem
zuständigen Gericht einzureichen. Sie sind gegen den DVTI zu richten.
- Über alle der Zuständigkeit der
Mitgliederversammlung unterliegenden Angelegenheiten mit Ausnahme der
Änderung der Satzung, der Änderung des Zweckes und der Auflösung des DVTI
kann in wichtigen Fällen auch ohne Versammlung schriftlich abgestimmt
werden, es sei denn, daß ein Mitglied widerspricht. Der Beschluß ist
gültig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder sich an der schriftlichen
Abstimmung beteiligt haben.
§ 8 Vorstand - Der Vorstand besteht aus bis zu fünf und
mindestens drei Mitgliedern und wird für die Zeit von drei Jahren gewählt.
Jedes Mitglied darf nur ein Vorstandsmitglied stellen und
Vorstandsmitglieder dürfen nicht von einem Mitglied gestellt werden, welches
bereits einen Rechnungsprüfer stellt. Der erste und zweite Vorsitzende
sowie der Kassenwart vertreten den DVTI gerichtlich und außergerichtlich.
Zwei Vorstandsmitglieder aus der Gruppe erster Vorsitzender, zweiter
Vorsitzender und Kassenwart sind gemeinsam zur Vertretung des DVTI befugt
(§ 26 BGB). Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in geschäftlichen
Angelegenheiten darauf beschränkt, die Mitglieder nur im Rahmen des von
der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltes oder Haushaltsentwurfes zu
verpflichten.
- Die Vorstandsmitglieder müssen dem jeweiligen
vertretungsberechtigten Organ des Verbandsmitgliedes angehören oder von
diesem schriftlich bestimmt sein. Die Amtszeit des jeweils neu- oder
wiedergewählten Amtsträgers beginnt mit dem Tag, in der die Neuwahl oder
Wiederwahl erfolgt ist und endet nach Ablauf der in der Satzung
vorgesehenen Amtszeit. Eine Neuwahl oder Wiederwahl ist zulässig.
Vorzeitig ausscheidende Amtsträger bleiben solange im Amt, bis die
Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen
ersatzweise einen Amtsträger gewählt hat. Die Vorstandsmitglieder sind
ehrenamtlich tätig. Aufwandsentschädigungen für z.B. Fahrtkosten o.ä.
können gezahlt werden.
- Der Vorstand kann einen oder mehrere Personen
zur Geschäftsführung bestellen. Er umgrenzt ihre Befugnisse und setzt die
Vertragsverhältnisse fest. Der Vorstand kann zur Erledigung der
Verwaltungsgeschäfte der Geschäftsstelle nötigenfalls weitere Personen
einstellen.
- Der Vorstand fasst seine jeweiligen Beschlüsse
einstimmig. Ist keine Übereinstimmung festzustellen, faßt der Vorstand
nach einer weiteren Abstimmung den jeweiligen Beschluß mehrheitlich.
§ 9 Ausschluss von Mitgliedern - Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt durch
den Vorstand. Im Falle des Ausschlusses ist dem Mitglied zuvor Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Die Ausschlußentscheidung ist dem Mitglied
schriftlich bekannt zu geben. Hierfür ist die Übersendung des Protokolles
der Vorstandssitzung ausreichend, in der der Ausschluß beschlossen wurde. Gegen
die Entscheidung über den Ausschluß kann das Mitglied Einspruch binnen
einer Frist von einem Monat nach Kenntnis von der Ausschlußentscheidung
schriftlich bei dem DVTI einlegen. Über den Einspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung.
- Die Einspruchsentscheidung ist dem betroffenen
Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Die Übersendung des Protokolles
der Mitgliederversammlung, in der der Einspruch verhandelt wurde, ist
hierfür ausreichend.
- Gründe für den Ausschluß sind neben den
weiteren in dieser Satzung genannten insbesondere:
a) Nichtzahlung des Aufnahmebeitrages oder der Umlage auch nach
Aufforderung;
b) Verstoß gegen die Interessen des DVTI
c) Verlust der behördlich vorgeschriebenen Betriebsgenehmigung für
sämtliche stationären
Tankinnenreinigungsanlagen für Transportgefäße;
d) Rechtskräftige Verurteilung wegen der vorsätzlichen Begehung einer
Umweltstraftat im Zusammenhang mit dem Betrieb einer stationären
Tankinnenreinigungsanlage für Transportgefäße;
e) Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Mitgliedes
oder Ablehnung der
Verfahrenseröffnung mangels Masse;
f) Verwendung der Reinigungsbescheinigungen für nicht die Vergabekriterien
erfüllende
stationäre Tankinnenreinigungsanlagen für Transportgefäße.
§ 10 Auflösung des DVTI - Die Auflösung des Vereins kann nur mit der in §
7, Ziff. 12 der Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei
Vorstandsmitglieder aus der Gruppe erster Vorsitzender, zweiter
Vorsitzender und Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der
Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
- Im Falle der Auflösung fällt das
Vereinsvermögen den Mitgliedern zu gleichen Teilen zu.
Vergabekriterien:
Alle Tankinnenreinigungsanlagen, die die gesetzlichen (mit M-gekennzeichneten) Fragen in einem gültigen SQAS Audit für Tankinnenreinigungsanlagen positiv beantwortet haben, dürfen de einheitliche, fälschungssichere Reinigungsbescheinigung für die auditierten Anlagen erwerben. Nach Ablauf der Gültigkeit des SQAS Audits muss der Nachweis neu erbracht werden
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