Präambel:
Der Deutsche Verband für Tankinnenreinigung e.V. (DVTI) und der europäische Dachverband (EFTCO) geben gemeinsam das European Cleaning Document (ECD) heraus. Mit der Einführung des ECD sollen die Reinigungsanlagen ausgezeichnet werden, die sich den Forderungen nach Arbeitssicherheit, Qualität und Umweltschutz im Sinne von SQAS verpflichtet sehen. Daher hat sich der DVTI zum Ziel gesetzt, die Genehmigung für die Ausstellung des ECD nur an solche Anlagen zu erteilen, welche sich bei ihrer täglichen Arbeit diesen Zielen anschließen. Damit erfüllt der DVTI auch die Forderungen der EFTCO und des europäischen Dachverbandes der chemischen Industrie (CEFIC).
Der DVTI bemüht sich mit diesen Maßnahmen, die Einhaltung der Kriterien nach SQAS in der Branche weiter durchzusetzen und damit auch der verladenden Industrie weiterhin die Behälter in der Qualität stellen zu können, welche für die reibungslose Abwicklung eines Transportes notwendig sind. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass der DVTI mit den folgenden Vergabebedingungen die hohen Qualitätsanforderungen, die mit der Genehmigung zur Ausstellung des ECD verbunden sind, ausreichend schützt. Ohne diesen Schutz kann das ECD den mit diesem Dokument gesetzten Qualitätsnachweis auf Dauer nicht aufrechterhalten. Der DVTI hat die einzuhaltenden Vergabekriterien für das ECD daher wie folgt festgelegt:
§ 1 Genehmigung für die Ausstellung des ECD
Die Genehmigung für die Ausstellung des ECD wird nur an Betreiber solcher Reinigungsanlagen erteilt, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Betrieb einer stationären Tankinnenreinigungsanlage für Transportgefäße auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch eine natürliche oder juristische Person mit deutschem Firmensitz;
- Vorliegen der behördlich vorgeschriebenen Betriebsgenehmigungen, Umweltgenehmigung und Wasserentsorgungsgenehmigung;
- Vorliegen eines akkreditierten Zertifikates nach DIN EN ISO 9001 ff
- der Betreiber ist nicht aufgrund des Anlagenbetriebs in den letzten drei Jahren vor dem ersten Bezug des ECD wegen der vorsätzlichen Begehung einer Umweltstraftat verurteilt worden;
- Nachweis eines erfolgreichen Assessments nach SQAS mit der Erfüllung aller gesetzlichen Forderungen von SQAS ohne Einschränkungen und der Beantwortung aller M-Fragen mit „eins“.
Der Betreiber hat die Erfüllung sämtlicher in Abs. 1 genannter Voraussetzungen dem DVTI schriftlich nachzuweisen. Bis zur Vorlage der schriftlichen Nachweise kann der DVTI dem Betreiber die Ausstellung des ECD verweigern. Die Textform ist nicht ausreichend.
§ 2 Bedingungen für die Ausstellung
Das ECD darf nur dann ausgestellt werden, wenn die Reinigung durch Fachpersonal erfolgt ist. Dies deckt sich auch mit den Anforderungen der Betriebsgenehmigung der Anlagen, welche nur auf der Grundlage der Reinigung durch geschultes Fachpersonal erteilt wird. Bei Selbstreinigungen durch ungeschultes Personal oder Personal von anderen Transportunternehmen darf das ECD nicht ausgestellt werden.
Das ECD darf nur von und für die Anlage ausgestellt werden, für die es erteilt wurde. Der Betreiber von mehreren Anlagen ist nicht berechtigt, ein ECD, welches für eine bestimmte Anlage erworben wurde, von oder für eine andere Anlage auszustellen oder ausstellen zu lassen.
Das ECD darf nicht gegen Entgelt ohne das Erbringen eigener Leistungen ausgehändigt werden.
Die Angaben auf dem ECD müssen nach bestem Wissen und Gewissen der Wahrheit entsprechen. Unwahre Produktangaben sind nicht zulässig.
§ 3 Rechtsfolgen von Zuwiderhandlungen
Bei jeder Zuwiderhandlung ist der DVTI berechtigt, die Genehmigung zur Ausstellung des ECD zurückzuziehen, bereits erteilte Dokumente wieder einzuziehen und die entsprechende Anlage der verladenden Industrie der CEFIC und der EFTCO anzuzeigen.
Bei jeder Zuwiderhandlung ist darüber hinaus eine Vertragsstrafe in Höhe von € 15.000,00 pro Zuwiderhandlung an den DVTI zu zahlen.
Das ECD ist europaweit durch die EFTCO geschützt. Jeder Versuch oder jede Vornahme einer unberechtigten Duplikation oder Fälschung führen neben den Rechtsfolgen aus den Abs. 1 und 2 zu einer straf- und zivilrechtlichen Verfolgung durch die EFTCO in Form einer Abmahnung und zu einer Strafanzeige.
Bei dem Entzug der Genehmigung zur Ausstellung des ECD kann der DVTI eine Sperrfrist setzen, innerhalb derer der Betreiber der Anlage nicht erneut zur Ausstellung des ECD zugelassen wird, selbst wenn er die Voraussetzungen gem. § 1 (wieder) erfüllt.
§ 4 Preise für den Bezug des ECD
Der Bezug des ECD ist für den Betreiber der Anlage kostenpflichtig. Die ersten 500 Exemplare, die in einem jeden Kalenderjahr bezogen werden, kosten € 13,57/Stück netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Ab dem 501. Exemplar jährlich 0,15€/Stück zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 5 Laufende Überprüfung der Ausstellungsvoraussetzungen
Der DVTI ist berechtigt nach Ablauf des ersten Kalenderjahres, in dem das ECD bezogen wurde, von dem Betreiber der Anlage erneut den Nachweis der Voraussetzungen zu verlangen, die den Betreiber der Anlage gem. § 1 zur Ausstellung des ECD berechtigen. Dieses Verlangen ist von dem DVTI schriftlich an den Betreiber der Anlage zu richten. Die Textform ist nicht ausreichend.
Kommt der Betreiber der Anlage diesem Verlangen nicht binnen einer Frist von vier Wochen in der Form des § 1 nach, kann der DVTI dem Betreiber der Anlage schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage der Nachweise gem. § 1 setzen. Die Textform ist nicht ausreichend. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der DVTI berechtigt, dem Betreiber der Anlage die Genehmigung zur Ausstellung des ECD zu entziehen und bereits erteile Dokumente wieder einzuziehen. Mit der Nachfristsetzung hat der DVTI auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
§ 6 Sicherheitsleistung
Der Betreiber der Anlage ist verpflichtet, dem DVTI eine Sicherheitsleistung in bar oder in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Bank zu stellen. Die Sicherheitsleistung beträgt € 15.000,00 und gilt als Sicherheit für Forderungen des DVTI aus dem Bezug des ECD und für verwirkte Vertragsstrafen. Die Sicherheitsleistung ist mit dem Bezug der ersten 500 Exemplare des ECD fällig.
Der DVTI wird diese Sicherheitsleistung, sofern sie in bar erbracht wird, getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem Anderkonto der Rechtsanwälte von Moers & Partner anlegen. Sie wird nicht verzinst.
Der DVTI ist berechtigt, die Sicherheitsleistung in Anspruch zu nehmen, sobald der Betreiber der Anlage mit Zahlungen auf bezogene ECD oder mit der Zahlung auf eine verwirkte Vertragsstrafe in Verzug gerät. Die Rechtsanwälte von Moers & Partner sind nicht verpflichtet, diese Voraussetzung zu überprüfen, wenn der DVTI deren Eintritt versichert.
Der DVTI wird die Sicherheitsleistung binnen sechs Monaten nach der endgültigen Einstellung des Bezugs von ECD durch den Betreiber der Anlage oder den Entzug der Genehmigung zur Ausstellung des ECD an den Betreiber der Anlage zurückzahlen, wenn dieser seine Verpflichtungen gegenüber dem DVTI erfüllt hat.
§ 7 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Vergabebedingungen müssen mindestens schriftlich erfolgen. Dies gilt ebenfalls für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses. Die elektronische Form ersetzt die Schriftform nicht. Mündliche Vereinbarungen sind nicht getroffen.
Soweit eine Regelung dieser Bedingungen unwirksam ist, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt, und wirksam ist, sofern nicht die Unwirksamkeit auf einer Bestimmung beruht, die dem Schutz eines einzelnen dient.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers der Anlage werden nicht anerkannt. Ihrer Geltung wird ausdrücklich widersprochen.
Es gilt deutsches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechtes und des deutschen internationalen Privatrechtes.